Fragen & Antworten

Bestandskunde

Die ewo-Verträge können jederzeit, aber nur innerhalb des ewo-Marktgebietes mitgenommen werden.

Ja. ewo bietet auch Biogas an.

Online per mail mitteilen oder im Bürgerbüro kündigen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Lieferanten übernimmt das der neue Lieferant.

Am Ende des Verbrauchsjahres erhalten Sie eine exakte Jahresverbrauchsabrechnung. Sollte die Verbrauchsabrechnung mit einem Guthaben zu Ihren Gunsten enden, überweisen wir Ihnen den entsprechenden Betrag zurück. Alternativ bitten wir Sie, den ausstehenden Betrag per Überweisung zu begleichen. Liegt uns eine Einzugsermächtigung vor, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab.

Zudem berechnen wir Ihre Abschläge für die zukünftige Abrechnungsperiode auf Basis der aktuellen Verbrauchsmenge, bewertet mit aktuellen bzw. bekannten zukünftigen Preisen. Ein möglicher Bonus wird hierbei nicht mit eingerechnet. Das Ergebnis wird durch die Anzahl der verbleibenden Fälligkeiten geteilt und auf einen vollen EURO-Betrag gerundet.

Sonstiges

EWM sichtet die Post und verteilt sie an die Geschäftspartner und Bürgerbüros

Störungen im Stromnetz der ewo:
Telefon: 0800 7962787
Netzbetreiber: syna GmbH

Störungen im Gasnetz der ewo:
Telefon: 0800 2767767
Netzbetreiber: bnNETZE GmbH

Der jeweilige Servicepoint.

Unsere Atmosphäre enthält die so genannten Treibhausgase, die den Erdball wie ein Schutzschild umgeben und verhindern, dass die von der Erde kommende Wärme ins All entweicht. Treibhausgase wie z.B. CO2 absorbieren einen Teil der vom Boden abgegebenen Infrarotstrahlung, die sonst in das Weltall entweichen würde. Kurzwelligere Strahlung, also der größte Teil der Sonnenstrahlung, kann die Gase passieren. Ohne Treibhausgase wäre es auf der Erde bitterkalt.

Unser Problem heute ist, dass die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre – vor allem die des Kohlendioxids (CO2) – durch Industrie, Haushalte und Verkehr zu stark ansteigt und sich unsere Atmosphäre unnatürlich stark aufheizt. Von der überwiegenden Mehrheit der Wissenschaftler wird die Meinung vertreten, dass eine vom Menschen verursachte Zunahme der Treibhausgase in der Atmosphäre zur globalen Erwärmung führt.

Einen wesentlichen Beitrag zur Erwärmung leistet dasjenige CO2, das durch die Verbrennung der fossilen Energieträger wie Erdöl, Erdgas und Kohle freigesetzt wird. Die Verbrennung von Biogas setzt nur CO2-Mengen frei, die vorher natürlich in Pflanzen gebunden waren. Dieses CO2 wird daher als klimaneutral gewertet.

Kohlenstoffdioxid, kurz CO2, ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff, die bei der Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Brennstoffen wie Öl, Erdgas oder Kohle entsteht. Ein hoher CO2-Ausstoss schadet unserem Klima. Ausführlichere Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt. Das Umweltbundesamt berechnet jährlich einen sogenannten CO2-Emissionsfaktor. Dieser Faktor gibt die ausgestoßene Menge an Kohlenstoffdioxid pro verbrauchter Kilowattstunde Strom bzw. Gas an.

Abrechnung

Strom: Jede Gemeinde erhält ihre Jahresverbrauchsabrechnung zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr (Die Zeitpunkte/Zeiträume der einzelnen ewo-Kommunen werden noch ergänzt). Gas: Hier wird immer zum Jahresende abgerechnet. Die Rechnung kommt im Februar oder März im Folgejahr

Die vom Abrechnungssystem geschätzten Kosten einer Abrechnungsperiode (in der Regel 12 Monate) werden durch 12 geteilt. In den ersten 11 Monaten werden jeweils 1/12 der geschätzten Kosten abgerechnet und abgebucht. Im 12. Monat, bzw. nach Jahresende, wird dann der tatsächliche Verbrauch vom Netzbetreiber mitgeteilt und abgerechnet. Es wird unaufgefordert eine Rechnung für den letzten Abrechnungszeitraum erstellt und dem Kunden zugeschickt.

Die Abschlagzahlung ist die gängige Art der regelmäßigen Bezahlung der Energierechnung. Sie fällt meist monatlich an, bei manchen Angeboten aber auch halbjährlich oder jährlich. Ihre Höhe wird anhand des Verbrauchs in der vergangenen Abrechnungsperiode festgelegt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode entscheidet sich, ob der Verbraucher eine Nachzahlung leisten muss oder eine Gutschrift erhält.

Der Abschlag wird aus dem voraussichtlichen Jahresverbrauch für Strom oder Erdgas und den aktuellen Energiekosten berechnet. Als Maßstab verwendet man den letztjährigen Verbrauch. Die geschätzten Kosten für ein Jahr werden in der Regel durch zwölf Abschläge geteilt, die als monatliche Teilzahlung geleistet wird. Die geleisteten Zahlungen werden mit der Jahresrechnung des tatsächlichen Verbrauchs verrechnen.

Hier ein Beispiel:

Schritt 1: Berechnung der voraussichtlichen Energiekosten pro Jahr (2500 kWh) Die voraussichtlichen Energiekosten belaufen sich auf 2500 kWh pro Jahr. Der Brutto Arbeitspreis pro kWh liegt bei 23,00ct. Die Rechnung: 2500 kWh × 23,00ct = 575,00€ Somit belaufen sich die voraussichtlichen Kosten auf 575,00€ pro Jahr.

Schritt 2: Berechnung des monatlichen Abschlags Da sich die voraussichtliche Kosten auf 575,00€ pro Jahr belaufen, berechnen wir nun die Abschläge pro Jahr. Die Rechnung: 575,00€ ÷ 12 (Monate) = 47,92€ Der monatliche Abschlag liegt somit bei voraussichtlich 47,92€ pro Monat.

Wählen Sie bitte nach dem Einloggen im Kundenportal den Menüpunkt “Rechnungen” und dort “Abschlagszahlungen”. Hier können Sie Ihren neuen Abschlag mithilfe des Schiebereglers direkt festlegen. Sie können uns auch erst Ihren aktuellen Zählerstand mitteilen. Dann errechnen wir auf dieser Basis einen neuen Mindest- und Maximalbetrag für Ihren Abschlag. Damit vermeiden Sie Nachzahlungen oder hohe Guthaben bei der nächsten Rechnung. Sie zahlen dann den zu Ihrem derzeitigen Verbrauch passenden Abschlag.

Das macht, wie vorher auch, der Netzbetreiber vor Ort. In der Regel werden Sie vom Netzbetreiber aufgefordert, mittels einer Ablesekarte den Zählerstand zu melden. Wenn keine Ablesung möglich ist und/oder Sie die Ablesekarte nicht zurückschicken, schätzt der Netzbetreiber aufgrund Ihres Verbrauches in der Vergangenheit den Zählerstand zu dem angegebenen Termin. Da eine Schätzung immer Ungenauigkeiten mit sich bringt, sollten Sie den Zähler selbst ablesen.

Zähler

Unterschieden werden 2 Arten von Stromzählern:

Der Eintarifzähler (ET): Der Eintarifzähler ist ein Stromzähler, der nur über ein einzelnes Zählwerk verfügt. Hier muss nur 1 Zählerstand abgelesen werden.

Der Doppeltarifzähler oder Zweitarifzähler (HT/NT): Die Doppel- oder Zweitarifzähler erfassen den Stromverbrauch auf zwei getrennten Zählwerken. Diese Art von Stromzählern gibt es vor allem bei Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, denn mit ihnen kann der Stromverbrauch für zwei Zeitabschnitte getrennt erfasst werden: Tagsüber wird zum Hochtarif (HT), nachts wird zum in der Regel günstigeren Niedertarif (NT) abgerechnet. Am oberen Zählwerk kann der Tagstrom-Verbrauch abgelesen werden. Entsprechend dazu stellt das zweite Zählwerk den Verbrauch von Nachtstrom bzw. innerhalb der Schwachlastzeit dar.

Produkt

Die Kosten für Strom und Gas werden in einen Grundpreis und einen Arbeitspreis unterschieden. Der Arbeitspreis ist der Preis für das verbrauchte Gas oder den verbrauchten Strom in Cent pro Kilowattstunde. Bei den meisten Anbietern muss neben dem Arbeitspreis eine Grundgebühr gezahlt werden. Der Arbeitspreis setzt sich aus Beschaffungskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben, staatlichen Steuern und Abgaben zusammen.

Die Grundgebühr ist neben dem Arbeitspreis die zweite Komponente jeder Gas- und Stromrechnung. Der Grundpreis bezeichnet eine monatliche pauschale Grundgebühr, die unabhängig von dem Verbrauch anfällt. Darunter fallen folgende Positionen:

  • Netzstellenbetrieb
  • Netzentgeltgrundpreis
  • Netzentgeltmesspreis
  • Administrative Aufwände

Steuern, Abgaben und Umlagen 2018

Jedes Jahr zum 15. Oktober werden die neuen Umlagen auf den Strompreis bekanntgegeben, die sich auf den Strompreis im Folgejahr auswirken. Besonderheiten in diesem Jahr: Die EEG-Umlage, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland finanziert, ist um 0,088 ct gesunken. Die KWK-Umlage ist ebenfalls gesunken – sie beträgt nun 0,345 ct und damit 0,118 ct weniger als im Vorjahr. Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die ab dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde beträgt im Jahr 2018 0,011 ct/kWh und ist damit um 0,005 ct/kWh gestiegen. Eine Steigung zeigte sich auch in der Umlage nach § 19 StromNEV um 0,018 ct.

Die EEG-Umlage ist seit dem Vorjahr von 6,88 ct/kWh auf 6,792 ct/kWh gesunken.

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe, durch die der Staat den Ausbau der Erneuerbaren Energien fördert. Sie fließt über die EEG-Einspeisevergütung und die Kette Stromverbraucher-Stromlieferant-Übertragungsnetzbetreiber-Verteilnetzbetreiber den Betreibern von EEG-Anlagen zu und dient somit der Förderung Erneuerbare Energien. Ab 01.01.2018 beträgt die EEG-Umlage 6,792 ct/kWh. Auch hier kann das produzierende Gewerbe von einer reduzierten Umlage profitieren.

Der KWK-Aufschlag ist von 0,463 ct/kWh auf 0,345 ct/kWh gesunken.

Mit dem KWK-Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den eingespeisten Strom. Der KWK-Aufschlag ab 01.01.2018 beträgt 0,345 ct/kWh.

Die Offshore-Haftungsumlage von -0,028 ct/kWh auf 0,037 ct/kWh gestiegen.

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben. Ab dem 01.01.2018 wird die Umlage 0,037 ct/kWh betragen.

Die Umlage für abschaltbare Lasten ist von 0,006 ct/kWh auf 0,011 ct/kWh gestiegen.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die novellierte Verordnung ist zum 01. Oktober 2016 in Kraft getreten.

§ 18 AbLaV bildet nunmehr weiterhin die Grundlage zur Erhebung einer entsprechenden Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird ab dem 01.01.2018 0,011 ct/kWh betragen.

Die Umlage nach § 19 StromNEV ist von 0,388 ct/kWh auf 0,37 ct/kWh gesunken.

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Des Weiteren dient die Abgabe zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. Die Umlage auf den Strompreis nach § 19 StromNEV ist für das Jahr 2018 auf 0,0,37 ct/kWh gestiegen.

Die Offshore-Haftungsumlage von -0,028 ct/kWh auf 0,037 ct/kWh gestiegen.

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben. Ab dem 01.01.2018 wird die Umlage 0,037 ct/kWh betragen.

Die Stromsteuer / Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Jeder Verbrauch von Energie wird grundsätzlich besteuert. Ein großer Teil des Stromsteueraufkommens fließt in den zusätzlichen Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen der Steuerabgaben gibt es für energieintensive Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 2,05 ct/kWh.

Die Erdgas- oder Energiesteuer ist stabil geblieben und beträgt 0,55 ct/kWh.

Diese Steuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Der Satz liegt bei 0,55 ct/ kWh. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 Ct./kWh netto (0,65 Ct./kWh inkl. USt.).

ewo bietet unseren Kunden ausschließlich zertifizierten Öko-Strom aus europäischen Wasserkraftanlagen an.

Ökostrom-Zertifikate und Gütesiegel: Was ist wirklich öko?

Nur weil ein Tarif “Ökostrom” genannt wird, heißt das noch nicht, dass ein Verbraucher auch wirklich das bekommt, was er sich von diesem Namen erhofft. Zur besseren Klassifizierung gibt es Ökostrom-Zertifikate und -siegel. Aber auch hier gibt es Unterschiede.

Netzbetreiber und Strom- und Erdgaslieferanten haben unterschiedliche Aufgaben. Der Netzbetreiber ist per Gesetz dafür zuständig, dass das Netz in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Er wartet die Leitungen, betreut die Zähler und leitet Strom und Erdgas im Auftrag der Strom- und Erdgaslieferanten durch seine Leitungen hindurch – bis zu Ihrer Wohnung. Dafür zahlt der Strom- und Erdgaslieferant, der Ihr Vertragspartner ist und von dem Sie Ihren Strom und Ihr Erdgas kaufen, an den Netzbetreiber ein Entgelt für die Netznutzung.

Grundversorger ist der Strom- oder Erdgaslieferant, der in einem abgeschlossenen Netzgebiet die meisten Kunden mit Strom oder Erdgas beliefert.

Netznutzungsentgelt (auch Netznutzungsgebühr)

Diese Gebühr wird für die Durchleitung der Energie vorn Kraftwerk zum Verbraucher berechnet. So wie man ein Ticket für eine Fahrt mit der Bahn benötigt, muss jeder Verbraucher für die Nutzung der Stromleitungen bezahlen. Die Nutzung erfolgt automatisch dadurch, dass man Strom oder Gas verbraucht, denn der Strom gelangt über die Stromleitungen (das Stromnetz) in Ihr Zuhause. Dabe ist es egal, wie lang der Weg zwischen der Einspeisung in das Netz und Ihrem Zuhause ist.

Die Netznutzungsentgelte sind in der Regel Bestandteil Ihres Strom- oder Gaspreises. Jeder Netzanbieter muss über die Kosten informieren und veröffentlicht diese in der Regel im Internet. Des Weiteren finden Sie die Höhe Ihres Netznutzungsentgeltes auch auf Ihrer letzten Rechnung.

In oder mit Erneuerbare Energien-Anlagen wird Strom produziert. Z.B. Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windanlagen oder auch BHKW_Anlagen.

Das deutsche Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu gefasst. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie.

Neukunde

Bei Ihrem ewo Servicepoint

Strom:
E-Werk Mittelbaden
E-Mail: info-strom@ewo-energie.de
Telefon: 07841 642-1240
Fax: 07841 642-3240

Gas:
Stadtwerke Heidenheim
E-Mail: info-gas@ewo-energie.de
Telefon: 07841 642-1248
Fax: 07841 642-3248

Ja. Den Kundenlogin finden Sie hier.

Der Kunde muss sich nicht darum kümmern, das macht ewo (bzw. deren Dienstleister)

Ja, es kann zu jedem Zeitpunkt gewechselt werden. Es müssen jedoch evtl. bestehende Verträge berücksichtigt und eingehalten werden.

Selbstverständlich. Bitte besuchen Sie hierzu die entsprechende Informationsseite.

Auf jedem Strom- und Gaszähler ist die Zählernummer des Netzbetreibers aufgebracht. In der Jahresverbrauchsabrechnung sind die Zählernummern ebenfalls aufgeführt.

Der Kunde muss sich um nichts kümmern. ewo und ihre Dienstleister übernehmen die Kündigung beim bisherigen Lieferanten.

Nachdem Sie Kunde bei ewo geworden sind, hat Ihr alter Strom- bzw. Gasanbieter bis zu 6 Wochen Zeit, Ihnen die Schlussrechnung zukommen zu lassen.

Im Downloadbereich unserer Webseite

Grundsätzlich ist eine Anmeldung im Kundenportal für Sie nur mit Vorteilen verbunden. Sie haben jederzeit Zugriff auf alle Vertragsdaten und können problemlos persönliche Daten ändern oder Zählerstände mitteilen.

Grundlage für Ihre Jahresverbrauchsabrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Die Umrechnung von Kubikmetern Gas in kWh erfolgt durch die Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor, der uns vom jeweiligen Netzbetreiber angegeben wird: m3 x Umrechnungsfaktor = kWh
Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus Zustandszahl (z-Zahl) und Brennwert. Über die Zustandszahl wird unter Berücksichtigung der Höhenlage der Abnahmestelle das Normvolumen errechnet. Der Brennwert beschreibt die Energiemenge, die in einem Kubikmeter Gas enthalten ist.

Keinen. Wir garantieren Ihnen für die Erstlaufzeit eine Preisgarantie für die Tarife “ewo Ortenaugas” und “ewo Biogas 10%”.

Es handelt sich dabei um einen Bruttopreis, der die bei Vertragsabschluss gültigen Steuern und Abgaben (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) enthält.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation und der daraus resultierenden, unkalkulierbaren Preisexplosion an den Energiebeschaffungsmärkten können wir neuen Kunden derzeit keine Energiepreisgarantie für einen längeren Zeitraum anbieten. Ausgenommen von der Energiepreisgarantie sind gesetzliche Abgaben, Umlagen, Steuern, CO2-Bepreisungen und Netznutzungsentgelte.

Die neuen Verträge verlängern sich auf unbefristete Zeit und können mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Die Netznutzungsentgelte sind je Netzbetreiber unterschiedlich hoch. Daher bieten wir regionale Preise an, die sich an den Kosten der lokalen Netzbetreiber orientieren.

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