Dezember-Soforthilfe Erdgas

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht.

So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch möglichst im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, ist der Plan, dass zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser nicht überwiesen werden muss.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Soforthilfe. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen wird, zu überbrücken.

 

Das Vorgehen im Detail:

Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags

  • Kundinnen und Kunden, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen.
  • Kundinnen und Kunden, die den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen die Zahlung für Dezember selbst aussetzen.

Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe. Diese bekommen sie dann allerdings erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet. Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.

Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung
In der nächsten Jahresabrechnung bzw. Schlussrechnung (ewo-Kunden erhalten diese Anfang Februar 2023), wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

  • Privathaushalte oder kleinere und mittelständische Unternehmen:
    Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den der Lieferant Stand September 2022 auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 plus Grundpreis für den Monat Dezember 2022.

Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und für Privathaushalte und kleine und mittelständische Unternehmen mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.

 

Für weitere Fragen empfehlen wir Ihnen auch die Informationsseite der Bundesregierung zur Dezember-Soforthilfe oder die Häufigen Fragen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

 

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Soforthilfe finden Sie nachfolgend

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe Erdgas?

Von der Soforthilfe profitieren:

  • Privathaushalte
  • kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden
  • Geschäftskunden mit RLM-Abnahmestellen (registrierende Leistungsmessung), die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas im Jahr verbrauchen.

Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt:

  • Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften / Hausverwaltungen)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

Muss ich als Kunde etwas tun und die Soforthilfe beantragen?
Als Privatkunde oder kleines beziehungsweise mittleres Gewerbe brauchen Sie die Soforthilfe nicht zu beantragen.

Gut zu wissen: wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für Sie um. Sie brauchen uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags zu informieren. 

Übernimmt der Staat alle Kosten aus Dezember 2022, egal wie intensiv ich in dem Monat heize?
Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen. Und da die tatsächliche Entlastung von Ihrem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für Sie prognostiziert haben, ist Ihr Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.

 

Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

Welcher Verbrauch wird für die Ermittlung der Soforthilfe herangezogen und kann ich diesen erfragen?
Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor wird auf Daten des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Eine Individuelle Information können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Bitte warten Sie den Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung ab.

Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben. 

Lohnt es sich, meinen Abschlag zu erhöhen?
Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

 

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?
Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben oder solche, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Vermieter oder Hausverwaltung.

 

Wie wird die Soforthilfe finanziert?
Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

 

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Welche anderen Entlastungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt?

 

Welche Entlastungsmaßnahmen sind noch in Planung oder in Umsetzung?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für RLM Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).

Anders als bei der Soforthilfe für Erdgaskunden gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

Wo kann ich weiterführende Informationen finden?
Weiterführende Informationen finden Sie z.B. auf der Homepage der Bundesregierung (Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme | Bundesregierung). Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden sie z.B. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe (faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf (bmwk.de)).